Allgemeine Geschäftsbedingungen der DM EDV- und Bürosysteme GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der DM EDV- und Bürosysteme GmbH (im Folgenden: DM) und dem Kunden, soweit es sich hierbei um Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt.
(2) Die besonderen Bestimmungen in den Softwareüberlassungs-, Softwaremiet-, Softwarewartungs- und Hostingverträgen von DM gelten zusätzlich zu den AGB. Enthalten diese von den AGB abweichende Bestimmungen, so gelten diese Bestimmungen für die jeweiligen Produkte vorrangig.
(3) Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten die vorliegenden Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
(4) DM kann diese AGB sowie die mit dem Kunden geschlossenen Einzelverträge ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses erheblich stören würde.
§ 2 Beschaffenheit der von DM gelieferten Software
(1) Für die Beschaffenheit der von DM gelieferten Software ist die bei Lieferung gültige und dem Kunden mit der Übersendung des Angebots überlassene Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Gewährleistet wird die Erbringung der beschriebenen Funktionen und Leistungen in der vereinbarten Systemumgebung. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet DM nicht, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass gelieferte Software durch Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen noch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist an Nutzwert einbüßen kann. Im Rahmen eines Softwarekaufs ist DM zu einer Anpassung der Software an geänderte Rahmenbedingungen nach dem Zeitpunkt der Auslieferung nicht verpflichtet. Dem Kunden wird deshalb ausdrücklich empfohlen, einen gesonderten Software-Wartungsvertrag abzuschließen. Die Wartung umfasst die telefonische Beratung, Bereitstellung von Updates, Fernwartung und Informationsversand.
(3) Einführung und Einsatz der Programme obliegen dem Kunden. Auf Wunsch leistet DM oder einer ihrer Partner Hilfestellung. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der aktuellen Preislisten.
§ 3 Lizenzbestimmungen für Software von DM
(1) Kauft der Kunde ein Softwareprodukt von DM, so erwirbt er hieran zeitlich unbefristete, einfache und nicht übertragbare Nutzungsrechte. Im Falle einer Softwaremiete gilt die Überlassung der Nutzungsrechte für die Dauer des abgeschlossenen Vertrages. Die Einräumung von Nutzungsrechten erstreckt sich auch auf gelieferte Systemhandbücher.
(2) Die Software darf nur innerhalb des Geschäftsbetriebs des Kunden genutzt werden. Eine Erteilung von Unterlizenzen an Dritte oder eine Bereitstellung der Software für Dritte im Rahmen eines Rechenzentrums (Outsourcing oder Application Service Providing) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch DM.
(3) Es werden Einzelplatzlizenzen vergeben. Der Kunde darf die Software auf einer beliebigen Anzahl von Rechnern installieren. Allerdings darf die Software simultan nur mit der Anzahl der vereinbarten Lizenzen benutzt werden. Will der Kunde das Programm mit einer höheren Anzahl von Nutzern simultan nutzen, bedarf dies einer gesonderten Zustimmung durch die DM.
(4) DM ist berechtigt, die Einhaltung der Lizenzbedingungen durch einen zur Vertraulichkeit verpflichteten Sachverständigen oder durch Fernzugriff zu überprüfen. Die Überprüfung ist rechtzeitig vorher anzukündigen. Im Falle der Feststellung einer Lizenzverletzung trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung und ist verpflichtet, die fälligen Lizenzkosten nachzuzahlen. Wurden mit dem Kunden Pflegeleistungen und Hotline im Rahmen eines Wartungsvertrages vereinbart, erhöhen sich die festgelegten Wartungskosten für die zusätzlichen Lizenzen rückwirkend für das laufende Wartungsjahr.
(5) Die Lieferung der Software erfolgt ausschließlich im Object Code. Eine Lieferung der zu Grunde liegenden Quellprogramme (Sourcecode) ist nicht geschuldet. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind untersagt.
§ 4 Lizenzbestimmungen für Software von Drittherstellern
Soweit DM dem Kunden Standardsoftware eines Drittherstellers liefert, gelten die besonderen Lizenzbestimmungen des Drittherstellers. DM wird den Kunden hierauf im Rahmen der Angebotserstellung gesondert hinweisen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) DM berechnet dem Kunden die im Angebot festgelegten Preise. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern im Angebot nicht anders geregelt, ist das vom Kunden zu zahlende Entgelt binnen vierzehn Werktagen fällig und zahlbar ohne Abzug mit Lieferung bzw. Bereitstellung der Software und Rechnungsstellung. Soweit für die Bereitstellung der Software eine Installation beim Kunden erforderlich ist, kann DM vom Kunden die Zahlung des vereinbarten Entgelts auch dann verlangen, wenn ein bereits vereinbarter Installationstermin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen von diesem abgesagt wurde oder wenn dem Kunden von DM zuvor fruchtlos eine Frist zur Vereinbarung eines Installationstermins gesetzt wurde. Befindet sich der Käufer mit den Zahlungen in Verzug, so ist DM berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern.
(3) Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DM anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.
(2) DM bewirkt die Lieferung, indem sie entweder dem Kunden die Software online abrufbar bereitstellt oder die Installation durch einen Mitarbeiter vor Ort beim Kunden vornimmt, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Software online abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird oder die Installation vor Ort vorgenommen wird.
(4) Lieferverzögerungen, die ohne Verschulden von DM entstehen, berechtigen DM, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit zu verlängern oder von der Lieferverpflichtung zurückzutreten. Sollte der Liefertermin in solchen Fällen um mehr als 60 Tage überschritten werden, ist DM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 7 Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der DM die für Erbringung der von DM geschuldeten Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht ausreichend nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungen durch DM, so verlängern sich die vereinbarten Fristen in angemessenem Umfang, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung.
(2) Die Durchführung einer ordnungsgemäßen und jederzeit verfügbaren Datensicherung obliegt in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung ausschließlich dem Kunden.
§ 8 Sach- und Rechtsmängel
(1) Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität von Software richtet sich nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen.
(2) Nacherfüllungsansprüche verjähren in zwölf Monaten, ausgenommen bei Vorsatz.
(3) Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.
(4) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von DM durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes. Die Lieferung kann auch so erfolgen, dass DM dem Kunden eine neuere Softwareversion zur Verfügung stellt, die mehr als alle nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheiten aufweist und den Kunden hinsichtlich der Nutzung der Software gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt.
(5) Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist DM berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
(6) DM haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von DM erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
(7) Der Kunde wird DM bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
(8) Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Er wird dazu insbesondere die Hinweise in der Benutzerdokumentation beachten. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von DM zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
(9) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von DM. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen.
§ 9 Haftung im Übrigen
(1) DM haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet DM nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) DM schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob DM ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
(3) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
(4) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet DM insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von DM.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) DM behält sich das Eigentum bzw. die Übertragung der Nutzungsrechte an der dem Kunden gelieferten Software sowie den anderen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Zahlung auf den Kunden über.
(2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch DM nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, DM teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.
§ 11 Datenschutz
(1) DM verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und sonstiger Bestimmungen des Datenschutzes. Dies beinhaltet dem aktuellen Stand der Technik angepasste Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit (Art. 28 Abs. 3 lit. b. DSGVO) sowie die Verschwiegenheit gemäß § 203 StGB. Insbesondere wird DM ihr zugänglich gemachte personenbezogene Daten des Kunden oder von dessen Patienten ausschließlich zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag verwenden.
(2) Sofern DM im Auftrag des Kunden im Rahmen eines gesonderten Wartungs- oder Hostingvertrages personenbezogene Kundendaten verarbeitet, werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Garrel, sofern der Kunde Kaufmann ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
(3) Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht.
Stand: Dezember 2021