Wichtig: Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zum Personalbemessungsgesetz in vollstationären Pflegeeinrichtungen (§113 SGB XI)
Der GKV-Spitzenverband und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene haben eine Empfehlung zum Inhalt der Rahmenverträge (§75 SGB XI) in Bezug auf die Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen (§113c SGB XI) veröffentlicht. Die im Gesetz verankerte Personalbemessung gilt ab dem 01. Juli 2023 für alle vollstationären Pflegeeinrichtungen. In dieser Empfehlung wird beschrieben, dass die im Gesetz aufgelistete personelle Ausstattung eine Höchstgrenze darstellt. Falls Sie in Ihrer Einrichtung das Glück haben, mehr Personal zu beschäftigen als im Gesetz verankert, greift der sogenannte Bestandsschutz. Der Bestandsschutz bezieht sich auf tatsächlich zu besetzende Stellen und ist völlig unabhängig von den Personen zu sehen. Das bedeutet, Sie können nötige Stellen, die sich eventuell aus einer personellen Umstrukturierung ergeben, durchaus nachbesetzen. Ist Ihr Personalschlüssel niedriger, soll auf Landesebene jeweils festgelegt werden, was genau die niedrigste Grenze der personellen Ausstattung sein soll. Hier wird es spannend sein, zu sehen, welche Grenzen die Länder vorgeben werden und ob wir dann immer noch von einer einheitlichen Personalbemessung ausgehen können.
Weiter beschreibt die Empfehlung eine Regelung, die es in einigen Bundesländern schon gibt. Pflegedienstleitungen, Qualitätsmanagement und Hygienebeauftragte gelten als „von der Pflege freigestellt“ und zählen somit nicht in den pflegegradabhängigen Personalschlüssel. Diese Regelung gilt weiterhin, sofern sie im Landesrahmenvertrag zum 30. Juni 2023 beschrieben werden.
Ein Tipp für Sie: Regeln Sie bis dahin auch, dass Ihre Praxisanleiter von der Pflege freigestellt werden und nicht auf den pflegegradabhängigen Personalschlüssel zählen. Denn die aktuellen Ausbildungskapazitäten sind nicht ausreichend, um einen zukünftigen Bedarf in Deutschland abzudecken. Es müssen unbedingt weitere Ausbildungsplätze geschaffen werden. Dazu ist es hilfreich, schon jetzt Ihre Praxisanleiter auszubilden und sie von der Pflege freizustellen, wie es auch durch die generalistische Ausbildung gefordert wird.
Wenn Sie nun die Höchstgrenze in einer Berufsgruppe lt. §113c SGB XI ausnutzen, so haben Sie tatsächlich die Möglichkeit, von der Fachkraftquote abzuweichen. Dabei ist es egal, in welcher Berufsgruppe Sie Ihr Personal aufstocken. Bei einer Mindestbesetzung, die Ihr Land Ihnen vorgibt, gilt die Fachkraftquote weiterhin. Damit hier keine Stolpersteine der Länder gelegt werden, weil sie die Mindestanforderungen zu nah an die Höchstgrenze ansetzen könnten, „muss die Fachkraftquote abgelöst werden“, fordert die Empfehlung.
Gemeinsame Empfehlungen nach § 113c Absatz 4 SGB XI zum Inhalt der Rahmenverträge nach § 75 Absatz 1 SGB XI i. V. m. § 113c Absatz 5 SGB XI in der vollstationären Pflege (PDF des GKV-Spitzenverbands, S. 6, Abs. 3; gesichtet 17.03.2023)
Für die Mindestpersonalvorgaben der Nachtversorgung bleiben die heimrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Landes bestehen.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, wie genau eine Umsetzung der Personalbemessung zum 01. Juli 2023 möglich sein wird. Denn die Anzahl der Hilfskräfte mit der einjährigen Ausbildung scheint aktuell recht gering zu sein. Und diejenigen, die ihre Ausbildung gestartet haben oder noch starten wollen, benötigen ein Jahr, um in diese Berufsgruppe gezählt zu werden. Somit wäre eine gesetzliche Anpassung erforderlich.